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# § 22 IStGHG — Entscheidung über die Zulässigkeit

IStGH-Gesetz  
Stand: 17.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 31) bekannt gemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

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Zitiervorschlag: § 22 IStGHG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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