Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 7 Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/7?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information unterhält eine Geschäftsstelle für das Implantateregister.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/7?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/7?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht. Der Tätigkeitsbericht soll
Der Tätigkeitsbericht soll in verständlicher Form abgefasst und barrierefrei zugänglich sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/7?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht Informationen für die Patientinnen und Patienten über
Die Informationen müssen in verständlicher Form abgefasst sein, in mehreren Sprachen vorliegen und barrierefrei zugänglich sein.
Änderungsverlauf
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28.04.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 960)
BGBl. 2020 I S. 960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.