Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 34 Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/34?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die Vergütung des Aufwandes der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen erfolgt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/34?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 wird der einmalige und laufende Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 und die zu zahlenden Entgelte nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 abgegolten.
Änderungsverlauf
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28.04.2020 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 960)
BGBl. 2020 I S. 960
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.