Gesetze / Implantateregistergesetz

IRegG

§ 28 Allgemeine Auskünfte

Stand: 10.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/28#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle kann allgemeine Auskünfte zur Arbeitsweise des Registers und zu dessen Datenbestand sowie allgemeine Auskünfte über den Datenbestand der Produktdatenbank zur Verfügung stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/28#abs-2 (2) Die allgemeinen Auskünfte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

§ 27 § 29