Gesetze / Implantateregistergesetz

IRegG

§ 27 Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten

Stand: 10.01.2020

Bund

Öffentliche und nicht öffentliche Stellen haben nur Zugang zu den gespeicherten Daten des Implantateregisters, soweit dieses Gesetz es vorsieht.

§ 26 § 28