Gesetze / Implantateregistergesetz
IRegG§ 24 Informations- und Auskunftspflicht gegenüber betroffenen Patientinnen und Patienten
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/24#abs-1 (1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung ist verpflichtet, den betroffenen Patientinnen und Patienten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/24#abs-2 (2) Den betroffenen Patientinnen und Patienten sind die Informationen und die Kopie der übermittelten Daten nach Absatz 1 auch im Falle einer für sie bestehenden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretung selbst zu übergeben, soweit sie aufgrund ihrer Verständnismöglichkeiten in der Lage sind, die Erläuterungen aufzunehmen. Anderenfalls sind die Informationen und die Kopie der übermittelten Daten nach Absatz 1 einer Person zu übergeben, die kraft Gesetzes oder kraft Rechtsgeschäft zur Vertretung der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten berechtigt ist.