Gesetze / Implantateregistergesetz

IRegG

§ 13 Aufgaben des Beirats

Stand: 10.01.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/13#abs-1 (1) Der Beirat berät und unterstützt die Registerstelle insbesondere

1.
bei der Weiterentwicklung der Datenstrukturen,
2.
bei der Erarbeitung und der Weiterentwicklung von Verfahren zur Standardauswertung und zur Auswertungsmethodik und
3.
bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung des Registers einschließlich der Aufnahme von weiteren Implantattypen in die Anlage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/13#abs-2 (2) Der Beirat berät und unterstützt die Geschäftsstelle insbesondere

1.
bei der Besetzung der Auswertungsgruppen,
2.
bei den Antragsverfahren zur Datenübermittlung für Forschungszwecke und statistische Zwecke und
3.
bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/13#abs-3 (3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

§ 12 § 14