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# § 13 IRegG — Aufgaben des Beirats

Implantateregistergesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beirat berät und unterstützt die Registerstelle insbesondere

- 1. bei der Weiterentwicklung der Datenstrukturen,

- 2. bei der Erarbeitung und der Weiterentwicklung von Verfahren zur Standardauswertung und zur Auswertungsmethodik und

- 3. bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung des Registers einschließlich der Aufnahme von weiteren Implantattypen in die Anlage.

(2) Der Beirat berät und unterstützt die Geschäftsstelle insbesondere

- 1. bei der Besetzung der Auswertungsgruppen,

- 2. bei den Antragsverfahren zur Datenübermittlung für Forschungszwecke und statistische Zwecke und

- 3. bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts.

(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Zitiervorschlag: § 13 IRegG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IRegG/13

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