Gesetze / Implantateregister-Betriebsverordnung
IRegBV§ 9 Auswertungsbericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/9?asof=2021-10-01#abs-1 (1) Der Auswertungsbericht nach § 11 Nummer 3 des Implantateregistergesetzes soll insbesondere folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/9?asof=2021-10-01#abs-2 (2) Ein Mitglied oder im Fall seiner Verhinderung das jeweilige stellvertretende Mitglied kann verlangen, dass einem Auswertungsbericht seine ergänzende oder abweichende fachliche Stellungnahme beigefügt wird. § 5 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/9?asof=2021-10-01#abs-3 (3) Der Auswertungsbericht und die ihm beigefügten Stellungnahmen dürfen keine Daten enthalten, die eine Identifizierung betroffener Patientinnen oder Patienten ermöglichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/9?asof=2021-10-01#abs-4 (4) Die Geschäftsstelle leitet den Auswertungsbericht mit den beigefügten Stellungnahmen weiter