Gesetze / Implantateregister-Betriebsverordnung
IRegBV§ 8 Sachverständige
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/8#abs-1 (1) Die Auswertungsgruppen können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sachverständige beraten lassen. Die Beratung bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsstelle. Die Heranziehung der Sachverständigen erfolgt durch die Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/8#abs-2 (2) Sachverständige sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in den Auswertungsgruppen nach dem Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/8#abs-3 (3) Sachverständige erhalten eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Abschnitts 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Keine Vergütung erhalten Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/8#abs-4 (4) Die Geschäftsstelle ist berechtigt, von den Sachverständigen eine Erklärung über bestehende und mögliche Interessenkonflikte zu verlangen.