Gesetze / Implantateregister-Betriebsverordnung
IRegBV§ 7 Datenverarbeitung
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/7#abs-1 (1) Die Registerstelle übermittelt die statistischen Auswertungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes zur Interpretation und Bewertung an die für den jeweiligen Implantattyp zuständige Auswertungsgruppe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/7#abs-2 (2) Die jeweilige Auswertungsgruppe ist berechtigt, die von der Registerstelle übermittelten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 11 Nummer 2 des Implantateregistergesetzes zu verarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/7#abs-3 (3) Das Verfahren zur Datenübermittlung an die Auswertungsgruppe legt die Registerstelle im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/7#abs-4 (4) Die Auswertungsgruppen interpretieren und bewerten die statistischen Auswertungen der Registerstelle nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes unter Berücksichtigung produktbezogener, einrichtungsbezogener und patientenbezogener Auffälligkeiten.