Gesetze / Implantateregister-Betriebsverordnung
IRegBV§ 23a Vergütungsminderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/23a?asof=2025-08-21#abs-1 (1) In den Fällen des § 35 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes vermindert sich der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme um 100 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/23a?asof=2025-08-21#abs-2 (2) Die Vergütungsminderung nach Absatz 1 unterbleibt bei implantatbezogenen Maßnahmen in Bezug auf Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie in Bezug auf Aortenklappen, die bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt werden, wenn die verantwortliche Gesundheitseinrichtung ausschließlich ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, der Vertrauensstelle den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermitteln, und die betroffene Patientin oder der betroffene Patient bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einem sonstigen Kostenträger versichert ist.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 23a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2025 (BGBl. I Nr. 196)
BGBl. 2025 I Nr. 196
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01.07.2024 in Kraft
§ 23a geändert durch Artikel 11b des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324)
BGBl. 2024 I Nr. 324
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