Gesetze / Implantateregister-Betriebsverordnung
IRegBV§ 23a Vergütungsminderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/23a?asof=2024-11-06#abs-1 (1) In den Fällen des § 35 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes vermindert sich der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme um 100 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/23a?asof=2024-11-06#abs-2 (2) Die Vergütungsminderung nach Absatz 1 unterbleibt bei implantatbezogenen Maßnahmen, die innerhalb der ersten sechs Monate ab dem nach § 37 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes für den jeweiligen Implantattyp festgelegten Zeitpunkt durchgeführt werden.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 23a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2025 (BGBl. I Nr. 196)
BGBl. 2025 I Nr. 196
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01.07.2024 in Kraft
§ 23a geändert durch Artikel 11b des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324)
BGBl. 2024 I Nr. 324
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