Gesetze / Implantateregister-Betriebsverordnung

IRegBV

§ 23a Vergütungsminderung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/23a?asof=2024-11-06#abs-1 (1) In den Fällen des § 35 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes vermindert sich der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme um 100 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/23a?asof=2024-11-06#abs-2 (2) Die Vergütungsminderung nach Absatz 1 unterbleibt bei implantatbezogenen Maßnahmen, die innerhalb der ersten sechs Monate ab dem nach § 37 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes für den jeweiligen Implantattyp festgelegten Zeitpunkt durchgeführt werden.

§ 23 § 24