Gesetze / Implantateregister-Betriebsverordnung
IRegBV§ 19 Datenübermittlung an Nutzungsberechtigte nach § 29 des Implantateregistergesetzes
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/19#abs-1 (1) Die Registerstelle übermittelt regelmäßig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/19#abs-2 (2) Eine Anfrage auf Datenübermittlung nach § 29 des Implantateregistergesetzes kann schriftlich oder elektronisch bei der Geschäftsstelle gestellt werden. Der Anfrage sind insbesondere folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/19#abs-3 (3) Ist die Anfrage auf Zugang zu pseudonymisierten Daten nach § 29 Absatz 2 Satz 1 des Implantateregistergesetzes gerichtet, so ist auch zu begründen, weshalb der Nutzungszweck nicht durch die Verarbeitung von anonymisierten Daten erreicht werden kann. In diesem Fall ist für die bei der anfragenden Person oder Einrichtung mit der Bearbeitung betrauten Personen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 zu belegen, dass sie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/19#abs-4 (4) Über die Anfrage nach Absatz 2 entscheidet die Geschäftsstelle. Sie kann sich dabei von der Registerstelle und von den Auswertungsgruppen beraten lassen.