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# § 91l IRG — Inhalt des Ersuchens

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen  
Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 31.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Ein Ersuchen nach § 91k Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten:

- 1. zum Gegenstand des Ersuchens;

- 2. zu den Gründen für das Ersuchen, einschließlich der Relevanz der erbetenen Informationen für das Aufspüren und die Ermittlung von einschlägigen Vermögensgegenständen;

- 3. zur Art des Verfahrens;

- 4. zur Art der Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt;

- 5. zur Verbindung zwischen dem Verfahren und der Bundesrepublik Deutschland;

- 6. zu den von dem Ersuchen betroffenen oder den zu ermittelnden Vermögenswerten;

- 7. sofern zur Identifizierung mutmaßlich beteiligter natürlicher oder juristischer Personen erforderlich und soweit verfügbar: Angaben zu jeglichen Identitätsdokumenten, insbesondere Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort, nationale Identifikationsnummern oder Sozialversicherungsnummern, Anschriften, Geburtsdatum und -ort, Meldedaten, Land der Niederlassung und Angaben über Anteilseigner, Firmensitze und gegebenenfalls Tochtergesellschaften;

- 8. zu den Gründen für die Dringlichkeit des Ersuchens, soweit erforderlich.

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Zitiervorschlag: § 91l IRG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 31.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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