Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 90w Durchführung der Überwachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90w#abs-1 (1) Das für die Entscheidung nach § 90u zuständige Gericht überwacht die Maßnahmen unverzüglich nach Bewilligung der Überwachungsübernahme während des Zeitraums, den die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates angegeben hat. Das Gericht kann die Überwachung ganz oder zum Teil an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die zu überwachende Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Abgabe ist bindend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90w#abs-2 (2) Soweit das Gesetz die Anhörung oder Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vorsieht, ist diejenige Staatsanwaltschaft zuständig, die die gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung vorbereitet hat. Ihre Zuständigkeit bleibt von einer Abgabe nach Absatz 1 Satz 2 unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90w#abs-3 (3) Das Gericht unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90w#abs-4 (4) Das Gericht sieht von der Überwachung der Maßnahmen ab, wenn
Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90w#abs-5 (5) Das Gericht kann von der Überwachung der Maßnahme absehen, wenn die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates keine weitere Entscheidung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Maßnahmen getroffen hat, obwohl das Gericht
Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90w#abs-6 (6) Hat das Gericht beschlossen, die Überwachung der Maßnahmen gemäß Absatz 5 einzustellen, unterrichtet es die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates hiervon schriftlich mit Gründen.