Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

INVESTITIONSBANK_BB

§ 12 Vorstand

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/12?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/12?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Bank, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/12?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder entsprechend.

Einzelnorm

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