Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

INVESTITIONSBANK_BB

§ 11 Verwaltungsrat

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/11#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der Bank.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/11#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Vorschläge, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen. Darüber hinaus bedürfen die Auflegung von Förderprogrammen gemäß § 4 Absatz 3 sowie der Erwerb, die Veränderung und die Veräußerung von Beteiligungen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Weitere Aufgaben können ihm durch Satzung übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/11#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse, die ihn bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/11#abs-4 (4) Die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse werden im Einzelnen in der Satzung geregelt.

Einzelnorm

§ 10 § 12