Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg
INVESTITIONSBANK_BB§ 11 Verwaltungsrat
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/11#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der Bank.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/11#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Vorschläge, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen. Darüber hinaus bedürfen die Auflegung von Förderprogrammen gemäß § 4 Absatz 3 sowie der Erwerb, die Veränderung und die Veräußerung von Beteiligungen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Weitere Aufgaben können ihm durch Satzung übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/11#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse, die ihn bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/11#abs-4 (4) Die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse werden im Einzelnen in der Satzung geregelt.
Einzelnorm