Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

INVESTITIONSBANK_BB

§ 12 Vorstand

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/12#abs-1 (1) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/12#abs-2 (2) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Bank, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/12#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder entsprechend.

Einzelnorm

§ 11 § 13