Gesetze / Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung
IMPMedFPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMPMedFPrV/1#abs-1 (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“ soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMPMedFPrV/1#abs-2 (2) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der „Geprüfte Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder die „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“ in der Lage sein, in Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IMPMedFPrV/1#abs-3 (3) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IMPMedFPrV/1#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“.