(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“ soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der „Geprüfte Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder die „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“ in der Lage sein, in Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens
(3) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“.