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# § 1 IMPMedFPrV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 24.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“ soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der „Geprüfte Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder die „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“ in der Lage sein, in Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens

- 1. Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen,

- 2. sich einzustellen auf

  - a) Änderungen von Methoden und Systemen in der Produktion,

  - b) neue Strukturen der Arbeitsorganisation und

  - c) neue Methoden der Organisationsentwicklung und des Personalmanagements sowie

- 3. den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.

(3) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:

- 1. Bewerten, Organisieren, Steuern und Optimieren vernetzter Prozesse zur Herstellung von Print- und Digitalmedienprodukten; Mitwirken bei der Entwicklung innovativer Print- und Digitalmedienprodukte; Vorbereiten von Investitionsentscheidungen; Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes;

- 2. Beurteilen, Planen und Optimieren von Produktionsprozessen der Printmedienproduktion; Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln, Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen; Beurteilen von Produktionsergebnissen; Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen;

- 3. Entwickeln und Realisieren von Vertriebsstrategien; Beraten von Kunden; Einleiten von Maßnahmen zur Sicherstellung definierter Qualitätsziele; Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits; Beachten rechtlicher Vorschriften;

- 4. Planen, Erfassen und Beurteilen von Maßnahmen zum bewussten Umgang mit Ressourcen; Anwenden von Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft; Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten; Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung;

- 5. Ermitteln des Personalbedarfs, Sicherstellen des Personaleinsatzes und einer systematischen Personalentwicklung; Einschätzen der Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Festlegen und Umsetzen von Qualifizierungsmaßnahmen; Verantworten der betrieblichen Ausbildung.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“.

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Zitiervorschlag: § 1 IMPMedFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IMPMedFPrV/1

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