Gesetze / Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung
IMLebensmFPrV§ 16 Zeugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist die Prüfung bestanden und wurde der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
1.
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
2.
die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
3.
die Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5 Absatz 1 und die Handlungsbereiche des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 7,
4.
die Prüfungsergebnisse nach § 14 Absatz 2, 3 und 4,
5.
der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 sowie
6.
Befreiungen nach § 13; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.