Gesetze / Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung
IMLebensmFPrV§ 17 Wiederholung der Prüfung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/17#abs-1 (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist ein Prüfungsteil nicht bestanden, kann er zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/17#abs-2 (2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/17#abs-3 (3) Wer die Wiederholung einer Prüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von denjenigen Prüfungsbestandteilen zu befreien, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/17#abs-4 (4) Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene Prüfungsbestandteile wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.