Gesetze / Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung
IMLebensmFPrV§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/14#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/14#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/14#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: