Gesetze / Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung

IMLebensmFPrV

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermitteln der Gesamtnote

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind jeweils mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den fünf Prüfungsbereichen zu bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist für jede Situationsaufgabe und für das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der erbrachten Leistung zu bilden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist eine Gesamtnote zu bilden.

§ 13 § 15