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# § 14 IMLebensmFPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

- 1. im schriftlichen Teil

  - a) die Situationsaufgabe nach § 10 und

  - b) die Situationsaufgabe nach § 11 und

- 2. das Fachgespräch nach § 12.

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Zitiervorschlag: § 14 IMLebensmFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/14

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