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IMIV

§ 5 Ausnahmen im Einzelfall

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMIV/5#abs-1 (1) Stellt eine zuständige Stelle ein Ersuchen auf Amtshilfe bei Ausnahmen im Einzelfall (Art. 35 in Verbindung mit Art. 18 der Richtlinie 2006/123/EG) und wird diesem Ersuchen im Niederlassungsmitgliedstaat nicht stattgegeben, sodass Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG ergriffen werden sollen, informiert die zuständige Stelle unmittelbar die Regierung der Oberpfalz und das fachlich zuständige Staatsministerium. Die zuständige Stelle versendet die Mitteilung nach Art. 35 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG möglichst im Binnenmarktinformationssystem IMI. Ist die zuständige Stelle nicht registriert (§ 1 Abs. 3), so gelten für die Versendung § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMIV/5#abs-2 (2) Werden Maßnahmen nach Art. 35 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG ergriffen, gilt Abs. 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IMIV/5#abs-3 (3) Wird einem ausländischen Ersuchen nach Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG nicht oder nicht vollständig stattgegeben, informiert die zuständige Stelle unmittelbar die Regierung der Oberpfalz und das fachlich zuständige Staatsministerium. Die zuständige Stelle versendet die Mitteilung nach Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG möglichst im Binnenmarktinformationssystem IMI. Ist die zuständige Stelle nicht registriert (§ 1 Abs. 3), so gelten für die Versendung § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IMIV/5#abs-4 (4) Über eine ausländische Unterrichtung nach Art. 35 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG informiert die zuständige Stelle unmittelbar und unverzüglich die Regierung der Oberpfalz und das fachlich zuständige Staatsministerium.

§ 4 § 6