Gesetze / Landesrecht Bayern / IMI-Verordnung
IMIV§ 2 Informationsaustausch im Zuständigkeitsbereich nicht registrierter Stellen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMIV/2#abs-1 (1) Anfragen von nicht nach § 1 Abs. 3 registrierten Stellen, die im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit an Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt werden sollen, sind dem örtlich zuständigen IMI-Adressaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 zu übermitteln und von diesem in das Binnenmarktinformationssystem IMI einzustellen. Ist der örtliche Zuständigkeitsbereich der nicht registrierten Stelle größer als der des IMI-Adressaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der IMI-Adressat nach § 1 Abs. 2 Nr. 6, in dessen Gebiet die nicht registrierte Stelle ihren Sitz hat, zuständig ist. Der nach Satz 1 oder Satz 2 zuständige IMI-Adressat nimmt die Antwort der ausländischen Stelle entgegen und leitet sie an die zuständige nicht registrierte Stelle weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMIV/2#abs-2 (2) Anfragen, die aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingehen und die in den Zuständigkeitsbereich von nicht in § 1 Abs. 2 genannten Stellen fallen, sind von dem örtlich zuständigen IMI-Adressaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 anzunehmen und an die fachlich zuständigen Stellen weiterzuleiten. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der nach Satz 1 oder Satz 2 zuständige IMI-Adressat nimmt die Antwort der zuständigen nicht registrierten Stelle entgegen und stellt sie in das Binnenmarktinformationssystem IMI ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IMIV/2#abs-3 (3) Kann eine eingehende Anfrage keiner zuständigen Stelle zugeordnet werden, übernimmt die Regierung der Oberpfalz die Aufgabe des IMI-Adressaten.