Gesetze / Landesrecht Bayern / IMI-Verordnung
IMIV§ 1 Aufgaben und Zuständigkeiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMIV/1#abs-1 (1) Im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit sollen grenzüberschreitende Anfragen und Antworten gemäß Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) über das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte elektronische Binnenmarktinformationssystem IMI (Internal Market Information System) abgewickelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMIV/1#abs-2 (2) Folgende Stellen nehmen im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit Informationsanfragen an und stellen Anfragen sowie Antworten auf Anfragen im Binnenmarktinformationssystem IMI ein:
1. die Kreisverwaltungsbehörden,
2. die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Rechtsanwaltskammern und die Steuerberaterkammern in Bayern,
3. die Bayerische Architektenkammer,
4. die Bayerische Ingenieurekammer-Bau,
5. die Bayerische Landestierärztekammer,
6. die Regierungen und
7. das Landesamt für Umwelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IMIV/1#abs-3 (3) Die in Abs. 2 aufgeführten Stellen und die zentrale Verbindungsstelle (§ 3 Abs. 1) werden zur Nutzung des Binnenmarktinformationssystems IMI registriert (IMI-Adressaten).