Gesetze / Landesrecht Bayern / IMI-Verordnung
IMIV§ 3 Zentrale Verbindungsstelle; Koordinationsaufgaben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMIV/3#abs-1 (1) Die Verbindungsstelle nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG wird für Bayern beim Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMIV/3#abs-2 (2) Die Regierung der Oberpfalz übernimmt für Bayern die Aufgaben des Koordinators und der Betreuung für das elektronische Binnenmarktinformationssystem IMI.