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# Art 4 ILSG (Bayern) — Betreiber der Integrierten Leitstellen, Beteiligung

Integrierte Leitstellen-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zweckverband kann die ihm nach Art. 3 Abs. 2 und 3 obliegenden Aufgaben selbst durchführen. Er kann auch eines seiner Mitglieder oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragen. Die Beauftragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem auch die Einzelheiten der Durchführung zu regeln sind.

(2) Eine Person des Privatrechts darf der Zweckverband mit der Durchführung der Aufgaben nur beauftragen, wenn diese die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt und der Beauftragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Besteht eine Vertretung, der die Betreiber von mehr als der Hälfte der Integrierten Leitstellen angehören, sollen die zuständigen staatlichen Behörden grundsätzliche Fachfragen des Leitstellenwesens im Benehmen mit dieser entscheiden.

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Zitiervorschlag: Art 4 ILSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/4

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