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§ 3 IHRAVorRV

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken

Stand: 16.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die IHRA genießt die in den §§ 6 bis 9 und 15 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, sofern die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die IHRA genießt die in § 11 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen, sofern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind und solange sich die IHRA überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.