Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
IFG NRW§ 14 Inkrafttreten
Stand: 31.12.2024
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
zugleich für
den Minister für Arbeit und Soziales,
Technologie und Qualifikation
Der Justizminister
Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Ministerin
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
Die Ministerin
für Bundes- und Europaangelegenheiten
im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
Hinweis:
Vollzitat, starre Verweisung: „Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist,“
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 IFG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 03.02.2006 – 26 K 1585/04Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.