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# § 4 IDNrG — Zu einer Person gespeicherte Daten

Identifikationsnummerngesetz  
Stand: 01.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer natürlichen Person werden vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung erhalten hat.

(2) Die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen personenbezogenen Daten sind die Basisdaten. Einer natürlichen Person werden folgende Daten als Basisdaten zugeordnet:

- 1. Identifikationsnummer,

- 2. Familienname,

- 3. frühere Namen,

- 4. Vornamen,

- 5. Doktorgrad,

- 6. Tag und Ort der Geburt,

- 7. Geschlecht,

- 8. Staatsangehörigkeiten,

- 9. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,

- 10. Sterbetag sowie

- 11. Tag des Einzugs und des Auszugs.

(3) Einer natürlichen Person werden zudem folgende weitere Daten zugeordnet:

- 1. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sowie

- 2. Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).

(4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich bestimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungskontakts automatisiert übermittelt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.

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Zitiervorschlag: § 4 IDNrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/IDNrG/4

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