Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Freistellung von ehrenamtlich Engagierten in den Freiwilligen Feuerwehren und im Katastrophenschutz

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die …

§ 2

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Durch Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Einzelnorm

§ 1 § 3