Durch Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Einzelnorm
Durch Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
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