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Gesetz zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg

§ 2 Bergbaubedingte Umsiedlungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Für die unvermeidbare Inanspruchnahme von Siedlungen ist

rechtzeitig gleichwertiger Ersatz anzubieten und zu gewährleisten. Es ist

anzustreben, dörfliche Gemeinschaften und soziale Bindungen durch

gemeinsame Umsiedlungen zu erhalten. Die Umsiedlung erfolgt auf Kosten des

Bergbautreibenden.

§ 1 § 3