Für die unvermeidbare Inanspruchnahme von Siedlungen ist
rechtzeitig gleichwertiger Ersatz anzubieten und zu gewährleisten. Es ist
anzustreben, dörfliche Gemeinschaften und soziale Bindungen durch
gemeinsame Umsiedlungen zu erhalten. Die Umsiedlung erfolgt auf Kosten des
Bergbautreibenden.