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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 91 (Vertretungsbefugnis, Verträge)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/91#abs-1 (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Sie oder er kann diese Befugnis auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/91#abs-2 (2) Staatsverträge, insbesondere Verträge, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung des Landtages.

Art 90 Art 92