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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 90 (Vorsitz, Beschlussfassung, Geschäftsführung)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/90#abs-1 (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/90#abs-2 (2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.

Art 89 Art 91