Art 90 ID212792 (Brandenburg) — (Vorsitz, Beschlussfassung, Geschäftsführung)

Verfassung des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung.