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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 8 (Recht auf Leben)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/8#abs-1 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Unversehrtheit und Achtung seiner Würde im Sterben. In die Rechte auf Leben und Unversehrtheit darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/8#abs-2 (2) Für den Schutz des ungeborenen Lebens ist insbesondere durch umfassende Aufklärung, kostenlose Beratung und soziale Hilfe zu sorgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/8#abs-3 (3) Kein Mensch darf grausamer, unmenschlicher, erniedrigender Behandlung oder Strafe und ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Art 7a Art 9