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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 9 (Freiheit der Person)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/9#abs-1 (1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Sie kann nur aufgrund eines Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/9#abs-2 (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet allein eine Richterin oder ein Richter. Vor jeder richterlichen Entscheidung über Anordnung oder Fortdauer eines Freiheitsentzugs ist Betroffenen Gelegenheit zu geben, einen Rechtsbeistand eigener Wahl beizuziehen. Ferner ist unverzüglich eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen; bei Jugendlichen haben die Erziehungsberechtigten ein Recht auf Verfahrensbeteiligung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/9#abs-3 (3) Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierundzwanzig Stunden, eine richterliche Anhörung und spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/9#abs-4 (4) Festgehaltene Personen dürfen weder körperlich noch seelisch misshandelt oder Schikanen ausgesetzt werden.

Art 8 Art 10