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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 63 (Wahlprüfung)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/63#abs-1 (1) Die Wahlprüfung ist Aufgabe des Landtages. Dieser entscheidet auch, ob ein Mitglied des Landtages sein Mandat im Landtag verloren hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/63#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Landtages ist die Beschwerde an das Verfassungsgericht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/63#abs-3 (3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

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