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Art 63 ID212792 (Brandenburg) — (Wahlprüfung)

Verfassung des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlprüfung ist Aufgabe des Landtages. Dieser entscheidet auch, ob ein Mitglied des Landtages sein Mandat im Landtag verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Landtages ist die Beschwerde an das Verfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.