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Verfassung des Landes BrandenburgArt 62 (Wahlperiode, Neuwahl)
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/62#abs-1 (1) Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages den Wahltag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/62#abs-2 (2) Der Landtag kann sich durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auflösen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/62#abs-3 (3) Im Falle einer Auflösung des Landtages erfolgt die Neuwahl innerhalb von siebzig Tagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/62#abs-4 (4) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach seiner Wahl zusammen. Damit endet die Wahlperiode des vorhergehenden Landtages.