Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

Verfassung des Landes Brandenburg

Art 64 (Sitzungen)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/64#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages kann den Landtag jederzeit einberufen und muss ihn unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung dies verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/64#abs-2 (2) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Bei Ausschluss der Öffentlichkeit ist eine öffentliche Begründung zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/64#abs-3 (3) Wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Art 63 Art 65