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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 61 (Abgeordnetenanklage)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/61#abs-1 (1) Ein Mitglied des Landtages, das in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluss oder sein Wissen als Mitglied des Landtages in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht, kann vor dem Verfassungsgericht unter Anklage gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/61#abs-2 (2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/61#abs-3 (3) Das Verfassungsgericht kann auf Verlust des Mandats erkennen.

Art 60 Art 62