# Art 62 ID212792 (Brandenburg) — (Wahlperiode, Neuwahl)

Verfassung des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages den Wahltag.

(2) Der Landtag kann sich durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auflösen.

(3) Im Falle einer Auflösung des Landtages erfolgt die Neuwahl innerhalb von siebzig Tagen.

(4) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach seiner Wahl zusammen. Damit endet die Wahlperiode des vorhergehenden Landtages.

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Zitiervorschlag: Art 62 ID212792 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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